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Sicherheit
am Arbeitsplatz

 

 

 

Der Arbeitsschutz wurde in die nationale Gesetzgebung übernommen. In den letzten zwei Jahren sind zahlreiche Richtlinien von großer Tragweite übernommen worden.
 

Das gesamte Rechtsgefüge in diesem Bereich wurde grundlegend verändert. Die einschneidenden Veränderungen sind durch folgende Schritte vollzogen worden.

1. Übernahme der EU-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) durch das Legislativdekret vom 19. September 1994, Nr. 626. Diese führt in die Betriebe zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit folgende neue Prinzipien ein:
a) Selbstkontrolle der Sicherheit durch den Unternehmer selbst, bzw. durch von ihm beauftragte Sicherheitsfachkräfte.
b) Risikobewertung und Ergreifung der Sicherheitsmaßnahmen, welche aus der Feststellung der Gefahren und deren Einschätzung sich als notwendig oder zweckmäßig erweisen. (Dieser Grundsatz ist bahnbrechend: nicht die Vorschriften und nicht die Aufsichtsbehörden legen fest, was im Betrieb für die Sicherheit zu tun ist, sondern der Unternehmer selbst, aufgrund von technischen Erhebungen und fachlicher Bewertung, mit Einbeziehung der Organisation der Arbeit, der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen und a. m.).
c) Partnerschaftlicher Einsatz für die Sicherheit im Betrieb: Die Arbeitnehmer werden einbezogen und übernehmen Aufgaben und Verantwortung für die Sicherheit.

2. Übernahme der EU-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) und folgende durch das D.P.R. vom 24. Juli 1996, Nr. 459.
Diese ist in erster Linie eine Produktrichtlinie, deren Hauptzweck der freie und ungehinderte Warenverkehr ist: Die verschiedenen nationalen Vorschriften dürfen kein Hindernis für den Export von Maschinen und Geräten sein. Die Anforderungen der Richtlinie sind hier als Maximalanforderungen anzusehen: Kein Staat darf höhere Anforderungen stellen.
Neuerungen für den Betreiber von Maschinen:
a) Unbegrenzte Garantie des Herstellers, dass die Maschinen und Geräte den Sicherheitsvorschriften in der gesamten Europäischen Union entsprechen.
b) Kennzeichnungspflicht der Maschinen und Geräte (CE-Zeichen) durch den Hersteller: Kennzeichnung bedeutet Erklärung der Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften.
Diese Richtlinie ist in Italien mit Verspätung zu der in der EU vereinbarten Frist vom 1.1.1995 übernommen worden.
Für Maschinen und Geräte, die vor der Maschinenrichtlinie in Einsatz waren, gelten die früheren Vorschriften (kein Anpassungszwang!).

3. Übernahme der EU-Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) durch das Legislativdekret vom 14. August 1996, Nr. 494.
Diese bringt folgende einschneidenden Neuigkeiten mit sich:
a) absolut neue Verantwortung in Sachen Arbeitssicherheit für den Auftraggeber.
b) Einsatz von Fachkräften für die Sicherheit sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung (Koordinatoren für die Planung, Koordinatoren für die Ausführung).
Auch bei dieser Richtlinie ist durch die Übernahme Negatives eingeflößt worden: Kompliziertere Formulierung als im Original, die strafrechtliche Verfolgung bei Missachtung, die Verantwortung des Auftraggebers in einer Weise definiert, dass wesentliche Rechtsgrundlagen verletzt werden und in vielen gewöhnlichen Fällen nicht umsetzbar ist.
Diese Richtlinie ist in dieser Form nur für große Bauaufträge umsetzbar. Für kleine Aufträge ist die Richtlinie theoretisch und wirklichkeitsfremd.